HEGRA_Logo1

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt sämtlicher von uns geschlossener Verträge und sind Gegenstand aller unserer Angebote und Aufträge; dies gilt auch, wenn im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen eine spätere Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht mehr erfolgt.

Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten im Rechtsverhältnis zu uns nicht, ausgenommen, abweichende Vereinbarungen sind durch uns schriftlich bestätigt und zwar für den jeweiligen Einzelfall.

1. Angebot / Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend, dies gilt insbesondere bezüglich der Liefermöglichkeit und der Preise. Preise in Preislisten kännen jederzeit ohne Voran Kündigung geändert werden. Soweit Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist, gilt zusätzlich die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer.

Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Die auf Wunsch unserer Kunden ausgearbeiteten Pläne und Entwürfe bleiben stets unser geistiges Eigentum. Wir behalten uns vor, die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

2. Lieferungen

Soweit Lieferfristen und Liefermengen vereinbart sind, sind wir bemüht, diese Vorgaben einzuhalten und zu erfüllen. Der Vertragspartner ist zu einem Rücktritt von einem abgeschlossen Vertrag wegen Überschreitung von Lieferfristen oder Nichteinhaltung von Liefermengen nur nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt; die Nachfristsetzung muss mindestens vier Wochen betragen.

Schadensersatzansprüche wegen nicht erfüllter Lieferfristen oder Liefermengen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Leistungsverzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von uns nicht verschuldete und nicht beeinflussbare Faktoren wie beispielsweise Betriebsstörungen, eigene Lieferengpässe aus Verschulden eines Zulieferers oder Einflüsse aufgrund höherer Gewalt verlängern die Lieferungs- und Leistungspflichten, so lange sich diese Faktoren auf unseren eigenen Betriebsablauf auswirken.

Lieferungen erfolgen frei geladen ab Lager unserer Firma bzw. ab Lager unseres Zulieferers auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Verladen gilt als übernommen. Lieferungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung . oder ausdrücklicher schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftragnehmers versichert. Fertigwaren sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

 

3. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen in unserem Eigentum. Solange unser Eigentum besteht, erfolgt jede weitere Be- oder Verarbeitung und Weiterveräußerung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns. Hierdurch erlangt der Käufer allerdings keine Forderung gegen uns. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer die sich aus der Weiterveräußerung ergebende Forderung in Hähe unserer ausstehenden Forderung an uns ab. Unsere Forderung im vorstehenden Sinn beinhaltet unsere gesamte Forderung, d.h. einschließlich Zinsen und sonstiger weiterer Kosten (z.B. Kosten der Rechtsverfolgung u.a.).

Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben, den Nachweis hierüber zu erbringen und uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.

Übersteigt die abgetretene werthaltige Forderung unsere Ansprüche um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, unserem Kunden den überschreitenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren und Materialien zu verpfänden oder andere Verfügungen über die Vorbehaltsware ohne Zustimmung zu treffen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns sofort Mitteilung zu machen, falls Dritte, Rechte bezüglich der Vorbehaltswaren geltend machen. Soweit Materialien oder Waren als Bestandteil eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Grundstückes oder Gebäudes verarbeitet werden, sind die dem Auftraggeber gegen den Dritten bestehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltslieferung erstrangig an uns abgetreten, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt.

Nach Überschreitung der Zahlungsfrist tritt, gemäß § 288 BGB, automatisch Verzug ein, ohne dass wir gesondert darauf hinweisen müssen. Bei Verzug sind wir berechtigt, 5% Verzugszinsen über dem Diskontsatz (EZB) zu berechnen. Im Falle der Annahme von Wechseln bleibt die Rückgabe vor Verfall vorbehalten; die Annahme von Schecks erfolgt wie im Falle der Annahme von Wechseln nur Zahlungshalber; Zahlungen gelten erst mit Einlösung als erfüllt. Wechselproteste oCler rechtliche Maßnahmen gegen den Auftragnehmer vor Fälligkeit bedingen die sofortige Fälligkeit der Gesamtforderung, auch wenn Wechsel oder Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen wurden.

4. Zahlungen

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar. Bei Vorauszahlungen oder Zahlung bei Lieferung gewähren wir 3 % Skonto. Bei Zahlungseingang innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto; nach 30 Tagen nach Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen mit Dreimonatsakzept hat der Käufer die Diskontspesen zu tragen (spesenfreies Akzept). Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistung einer Sicherheit, auch für schon bestätigte Aufträge, vor Absendung der Ware zu verlangen. Für abgeschlossenen Teillieferungen können Abschlagszahlungen für erbrachte, vertragsgemäße Leistungen, gemäß § 6320 BGB, verlangt werden.

5. Gewährleistung

Lieferungen sind durch den Auftraggeber/ Besteller unverzüglich nach Empfang zu prüfen; Mängelrügen sind schriftlich innerhalb einer Aussschlussfrist von drei Tagen uns gegenüber geltend zu machen. Beanstandetes Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung vor unserer Prüfung der Rüge nicht weiter verarbeitet werden. Erfolgt entgegen vorstehender Bestimmung eine Weiterverarbeitung, sind wir von Gewährleistungsansprüchen frei.

Im Falle begründeter Mängelrügen, wobei diese sich jedoch nicht auf nachweisliche Versandschäden beziehen dürfen, erfolgt Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Im Falle des "Fehlschlagens von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Minderung zu verlangen. Für Mängelfolgeschäden wird nicht gehaftet, es sei denn, uns trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes; dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführung von sonstigen Leistungen.

6. Sonstiges

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen aus dem Vertragssverhältnis aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, Zurückbehaltung oder Aufrechnung erfolgt mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

Die Vorlage von Mustern erfolgt nur zu Informationszwecken. Abweichungen, die in der Eigenart des Materials begründet sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche. Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich. Reklamationen auf Material, Platten bzw. Fertigwaren, die der Kunde in unserem Lager ausgesucht hat, sind, sofern diese nicht bei Abnahme festgestellt werden, ausgeschlossen.

Muster können grundsätzlich nicht alle Eigenschaften von Naturstein darstellen, eine volle Übereinstimmung der Lieferung mit einem Muster kann deshalb nicht gewährleistet werden. Maßnahmen im Rahmen der handwerklich anerkannten Bearbeitung von Natursteinmaterialien stellen keine gewährleistungspflichtigen Mängel dar.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie an uns zu leistende Zahlungen ist Hockenheim, die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht Schwetzingen). Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für die Fälle der gesetzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung.

8. Ergänzung / Schriftform

Sämtliche Änderungen und Abweichungen zu den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen im Einzelfall der Schriftform, dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dem Schriftformerfordernis. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Repräsentanten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind untereinander verpflichtet, eine unwirksam oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck und wirtschaftlichen Sinn der in Wegfall kommenden Bestimmung mäglichst nahe kommt.

Stand März 2000

 


Webseitenerstellung:   SHH Systemhaus Häberer Aktualisiert am 01.05.2009